Preise.

Wann wird Krankengymnastik / Physiotherapie
von den gesetzlichenKrankenkassen gezahlt?

Nur wenn der Arzt eine Verordnung für Krankengymnastik/Physiotherapie ausgestellt hat,können die gesetzlichen Krankenkassen die entstehenden Kosten der jeweiligen Versichertenübernehmen. Das Rezept kann von einem Facharzt
oder Hausarzt ausgestellt sein. Die seit 1.Juli 2004 geltenden Heilmittelrichtlinien, die von den Krankenkassen und demBundesausschuss der Ärzte erstellt wurden, regeln, welche Maßnahmen bezahlt werden oder
auch nicht. Dieser Heilmittelkatalog gilt für alle gesetzlich versicherten Patienten und beinhaltet alle Heilmittel, die ein Arzt zu
Lasten der Krankenkassen verordnen darf.

Wieviel Behandlungen werden von den
Krankenkassen gezahlt?

Der Heilmittelkatalog legt ganz genau fest,was und wie viel der Arzt „im Regelfall“
verordnen darf. Der Katalog sieht dafür meist 6 (manchmal auch 10) Anwendungen vor. Istdanach das Therapieziel nicht erreicht, kann der Arzt bis zu zwei Folgeverordnungen (manchmal auch darüber hinaus) ausstellen, wozu oft ein Therapiebericht desKrankengymnasten / Physiotherapeuten herangezogen wird. Bessern sich auch nach der maximalen Anzahl der Anwendungen die Beschwerden nicht, muss der Patient vor einem neuen „Regelfall“ (Ausstellung eines neuen Rezeptes) eine Pause von 12 Wochen einlegen.
Der jeweilige Regelfall beruht immer auf ein und der gleichen Diagnose. Stellt sich im Behandlungsverlauf eine weitere Erkrankung bei dem Patient ein, erfolgt somit ein neuer Regelfall, der dann ebenso behandlungswürdig sein kann. Bei bestimmten schweren bzw. chronischen Diagnosen kann der Arzt eine Verordnung außerhalb des Regelfalls ausstellen. Grundsätzlich gilt jedoch, dass die physiotherapeutischen
bzw. krankengymnastischen Anwendungen durch ein Budget begrenzt werden.
Für Verordnungen außerhalb des Regelfalls benötigt der Patient in den meisten Fällen eineGenehmigung seiner jeweiligen Krankenkasse.

Gilt dies alles auch für Privatpatienten?

Privatpatienten benötigen lediglich ein Rezept umphysiotherapeutische/ /krankengymnastische Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Zu Beginn der
Behandlungen sollte der Patient mit seinem behandelnden Krankengymnast/Physiotherapeut einen Behandlungsvertrag erstellen. Nach Beendigung der Therapie erhält der Patient von seinem Therapeuten eine
Rechnung, die er dann bezahlen muss. Zusammen mit seinem Rezept reicht der Patie nt diese Rechnung bei seiner Krankenkasse ein, um somit seine Erstattung zu erhalten.

Zuzahlungen und Eigenanteil

Der Gesetzgeber hat 2013 die Praxisgebühr in der Arztpraxis abgeschafft.

Dies betrifft nicht die Zuzahlung in Massage- und Physiotherapiepraxen.

Die fällige Zahlung aufgrund einer Heilmittelverordnung ist keine
„Praxisgebühr“ sondern eine Zuzahlung und ist im Sozialgesetzbuch V
geregelt (§ 32 Abs. 2 i. V. m. § 61 Satz 3 SGB V).

Gesetzlich ist festgelegt, dass für Heilmittelverordnungen eine Zuzahlung in
Höhe von 10% des Rechnungsbetrages, sowie eine Rezeptgebühr in Höhe
von 10 Euro (pro Verordnung) geleisten müssen.

Dieser Betrag verbleibt nicht in der Praxis, sondern muss an die Krankenkassen abgeführt werden. Die Zuzahlung ist bei Antritt der Behandlung fällig.

Selbstverständlich erhalten Sie für diese Zahlung eine Quittung, die automatisch vom Computersystem erstellt wird.

Sollten Sie jedoch eine Befreiungskarte von Ihrer Krankenkasse besitzen, so ist diese
auch bei uns gültig.

Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren sind von Zuzahlungen befreit.

Bei Verordnungen der Berufsgenossenschaft (BG) sowie bei Privatverordnungen
sind keine Zuzahlungen zu Leisten.